Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Nichtverbrauchern (§ 310 BGB). Sie gelten ausschließlich und auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Geschäftspartner (Kunden). Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, auch nicht durch vorbehaltlose Vertragsdurchführung.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich festzuhalten oder zeitnah schriftlich zu bestätigen.

2. Angebot, Angebotsunterlagen

(1) Unsere Angebote sind freibleibend, d. h. nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in unseren Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen zunächst unverbindlich. Solche Angaben sowie in öffentlichen Äußerungen unsererseits oder seitens des Herstellers oder seines Gehilfen gemachte Angaben werden nur Bestandteil des vereinbarten Leistungsinhalts, wenn in einer schriftlichen Vertragsurkunde oder Auftragsbestätigung ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.

(3) Wir sind berechtigt, jedwedes uns gegenüber gemachtes Angebot innerhalb von 12 Werktagen anzunehmen; Sonnabende gelten in diesem Zusammenhang nicht als Werktag.

3. Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Soweit nicht etwas anderes vereinbart, sind unsere Preise die am Tage des Vertragsschlusses gültigen Listenpreise ab Werk ausschließlich Verpackung und Transport. Der Abzug von Skonto etc. bedarf vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Zusätzliche im Einvernehmen mit dem Kunden getätigte Aufwendungen, etwa für den Abschluss von Versicherungen, gehen zu Lasten des Kunden. Verpackungs-materialien (z. B. Paletten) sind an uns zu Lasten des Kunden zurückzugeben. Transport- und Umverpackungen werden nicht zurückgenommen.

(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Lieferung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn es später als vier Monate nach Abschluss des Vertrages und vor vollständiger vertragsgemäßer Vertragserfüllung zu Kostenerhöhungen oder -senkungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Änderungen der Fracht-, Versand- und Versandnebenkosten oder Materialpreise kommt. Dies werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, steht dem Kunden ein Kündigungsrecht zu.

(4) Rechnungen sind sofort fällig. Verzug tritt ein, wenn der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufforderung die Zahlung leistet. Die Zahlung gilt als bewirkt, sobald uns der Betrag frei zur Verfügung steht. Andere Zahlungsformen bedürfen vorheriger schriftlicher Vereinbarungen, dadurch auf beiden Seiten entstehende Kosten trägt der Kunde. Ab Verzugseintritt sind Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz p. a. zu entrichten (§ 288 II BGB), die Geltendmachung eines weiter-gehenden Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten. Für nach Verzugsbegründung veranlasste Mahnungen entsteht eine Gebühr von 5,00 €.

Im Falle einer vereinbarten Rechnungsstundung ist der Rechnungsbetrag für die Dauer der Stundung mit den gesetzlichen Verzugszinsen des § 288 II BGB zu verzinsen.

(5) Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von zwei Kalenderwochen nach Rechnungsdatum und Zugang der Rechnung schriftlich widersprochen wird.

(6) Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass der Kunde keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet und unser Zahlungsanspruch mit Rücksicht auf objektive Gegebenheiten als gefährdet anzusehen ist, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis der Käufer die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, z. B. Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, sind wir berechtigt, alle offen stehenden, auch gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. In einem solchen Falle entfallen vereinbarte Skonti und Rabatte. Erfolgen Zahlungen oder Sicherheitsleistungen im Falle der Situation einer der beiden vorstehenden Absätze nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht innerhalb von 12 Werktagen (der Samstag zählt insoweit als Werktag), so können wir nach Mahnung vom Vertrag zurücktreten oder weitere Lieferungen und Leistungen ablehnen und Ansprüche wegen Nichterfüllung geltend machen.

(7) Der Kunde kann gegenüber unseren Rechnungsforderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte wegen Gegebenheiten, die aus der nicht betroffenen Vertragsbeziehung abgeleitet werden, sind ausgeschlossen.

(8) Für Neukunden gilt, soweit vorab schriftlich nichts anderes vereinbart, Zahlung der Gesamtrechnungssumme unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 3 Tage vor Bekanntgabe der Versandbereitschaft, in bar oder durch einen bankbeglaubigten Scheck. Danach erfolgt die Lieferung der Ware zum vereinbarten Liefertermin.

4. Rücktritt

(1) Wir sind berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn

– der Kunde falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat

– aufgrund eines von uns nicht zu vertretenden Umstandes eine Beschaffung benötigter Vorprodukte bzw. Vorleistungen nicht möglich ist

– der vertragsgerechten Erfüllung mit zumutbarem Aufwand nicht zu überwindende Leistungshindernisse entgegenstehen.

(2) Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und unverzüglich erhaltene Gegenleistungen an den Käufer erstatten, wenn ein berechtigter Vertragsrücktritt stattfindet.

5. Lieferung, Lieferzeit, Ausführungsregeln

(1) Der Umfang unserer Lieferpflicht ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen.

Konstruktions-, Form- und Farbänderungen, die auf einer Verbesserung der Technik oder Forderungen des Gesetzgebers beruhen, bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht wesentlich oder sonst für den Käufer unzumutbar sind.

(2) Lieferungen erfolgen, soweit zuvor schriftlich nichts anderes vereinbart worden ist, ab unserem Werk. Ansonsten erfolgt die Lieferung an die vereinbarte Stelle.

(3) Lieferzeiten gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass wir verbindliche Lieferfristen zusagen. Der Beginn der von uns angegebenen schriftlichen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

(4) Die Haftungsbeschränkung gem. § 8 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Kunde wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung entfallen ist.

(5) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungs-pflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Weitergehende Ansprüche und die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleiben vorbehalten. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des von uns im Kundenauftrag bearbeiteten Produktes in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

6. Gefahrübergang

Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

7. Mängelhaftung

(1) Der Kunde hat unsere Leistungen nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen und so erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt das von uns Gelieferte als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt das von uns Gelieferte auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

Die Untersuchungs- und Rügepflicht des Kunden bezieht sich auch auf etwaige Transportschäden, Letztere sind innerhalb von drei Tagen ab Warenerhalt schriftlich anzuzeigen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Kunde die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.

(2) Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.

(3) Bewegliche Teile bearbeiten wir im Übrigen nach den Bestimmungen des BGB. Soweit sie zur Verwendung in einem Bauwerk bestimmt sind oder Montageleistungen erbracht werden, gilt die BGB in ihrer bei Auftragserteilung geltenden Fassung.

Werden von uns bearbeitete Gegenstände von dem Erfüllungsort wegverbracht, so trägt Mehraufwendungen der Nachbesserung an anderer Stelle der Kunde.

(4) [Folge-]Schäden, die durch von uns bearbeitete Produkte verursacht werden, sind uns unverzüglich nach Bekanntwerden des Folgeschadens bei dem Kunden anzuzeigen.

(5) Die von uns eloxierten Oberflächen entsprechen der DIN 17611 und den Qualitätsrichtlinien der Qualanod unter Heranziehung der jeweiligen DIN-Richtlinien.

(6) Die von uns beschichteten Oberflächen entsprechen den Qualitätsrichtlinien für die Beschichtung von Bauteilen aus Aluminium (GSB-AL-631) unter Heranziehung der jeweiligen DIN-Richtlinien.

Darüber hinaus lehnen wir uns an die VdL-RL 10 (Richtlinie über zulässige Farbtoleranzen für unifarbene Pulverlacke bei Architekturanwendungen, Ausgabe April 2003) an. Diese Eigenschaften gelten jedoch als nicht zugesichert.

Wir weisen darauf hin, dass Filiformkorrosion durch Voranodisation vermieden werden kann. Zweckmäßigerweise beauftragt der Kunde uns deshalb in geeigneten Fällen mit gesonderter Voranodisation.

Bei Beauftragung zur Voranodisation garantieren wir für die Dauer von fünf Jahren ab Auslieferung des Produktes, dass keine Filiformkorrosion entsteht.

Keine Gewähr übernehmen wir für

– eine Filiformkorrosion (soweit nicht gesondert Voranodisation beauftragt wurde) – natürlichen Verschleiß und Abnutzung – Teile, die dauernder Wärmeeinwirkung von über 70 °C, versteckte Ecken, Winkel, Hohlräume und Aufdopplungen, dünnem Material (prozessbedingt thermischer Verzug),  dem Einfluss von Salz- wasser (in einem Umkreis von 500 m ab Produkteinsatz), industriellen oder anderen aggressiven Immissionsherden sowie lackschädigenden Substanzen ausgesetzt sind – Teile, die Kontakt mit aggressiven Mitteln oder ungeeigneten Dichtprofilen oder Massen ausgesetzt sind – Teile, die nicht einer regelmäßigen Pflege nach den Richtlinien der GRM (Güte- gemeinschaft für die Reinigung von Metallfassaden e. V.) unterzogen worden sind (dies umfasst die Kontrolle, Reinigung und Wartung, wobei sich die Reinigungs- intervalle nach dem Standort und der Immissions- und Verschmutzungs- belastung des Objektes richten) – im Falle der Lohnveredelung für = Aluminiumlegierungen, die für die erforderliche chemische Vorbehandlung nach DIN 50939 nicht geeignet sind = für Teile, die nicht naturblank und einwandfrei, d. h. nicht ohne Korrosion sind = für bereits oberflächenbehandeltes Material (z. B. eloxiert, beschichtet, entlackt) = für Teile, deren Eigenart und Konstruktion (z. B. wegen vorhandener Kapillar- bereiche) eine einwandfreie und kontrollierte Chromatierung nach DIN 50939 nicht möglich machen

8. Haftungsbegrenzung

(1) Wir haften nur für Verschulden, soweit nicht gesetzliche oder Gewährleistung nach BGB in Rede steht. Der Gewährleistungsanspruch in Form des Schadenersatzes beschränkt sich auf die Höhe des Werklohns.

Eine Haftung für Schäden, die nicht unmittelbar an den von uns bearbeiteten Produkten eintreten, findet im Falle einfacher Fahrlässigkeit nicht statt.

(2) Eine Haftung für Beratungsleistung wird nur übernommen, wenn der Beratungs-gegenstand schriftlich bestätigt worden ist.

Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn das von uns zu bearbeitende Produkt von Auftraggeberseite mit Materialien behandelt wird, die unüblich und mit uns nicht abgestimmt worden sind.

(3) Im Falle der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder bei Vorliegen eines schon bei Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernisses (§ 311 II, 311 a BGB) beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auf das negative Interesse.

(4) Schadenersatzansprüche nach zwingenden Vorschriften des Produkthaftungs-gesetzes bleiben unberührt.

(5) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter und Subunternehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Vorlieferanten sind keine Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

(6) Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder im Falle des Vorliegens einer Garantie oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie und auch nicht für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

9. sichernde Forderungsabtretung (verlängerter Eigentumsvorbehalt)

Bis zur Höhe aller unserer offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden tritt dieser bis zur vollständigen Bezahlung des jeweiligen Auftrages die aus der Weiterveräußerung oder Montage von von uns bearbeiteter Produkte erlangten Vergütungsansprüche hiermit an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

Der Kunde bleibt zur Einziehung der abgetretenen Ansprüche zunächst ermächtigt.

Die vorstehend erteilte Ermächtigung dürfen wir widerrufen, wenn sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet. Wir dürfen nach Widerruf der Einzugsermächtigung die Rechte aus dieser Forderungsabtretung gegenüber dem Abnehmer des Kunden offen legen, wenn die beabsichtigte Offenlegung zehn Tage im Voraus angekündigt wurde.

Ist betreffend das Vermögen des Kunden ein Insolvenzantragsverfahren eingeleitet worden oder ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, dürfen der Widerruf der erteilten Einzugsermächtigung und die Offenlegung der Forderungsabtretung zu unseren Gunsten jederzeit erfolgen das gilt, wenn seitens des Kunden eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben wurde bzw. ein Haftbefehl zur Erzwingung derselben gegen den Kunden erlassen wurde oder sonst Störungen im ordnungsmäßigen Geschäftsgang vorliegen (Scheck- bzw. Wechselproteste oder ein vom Kunden angestrengtes Einigungsverfahren mit seinen Gläubigern über Schuldenbereinigung bzw. Zahlungseinstellung des Kunden).

Auf Verlangen hat der Kunde alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Verfolgung der abgetretenen Forderung erforderlich sind.

10. Datenspeicherung

Wir speichern und verarbeiten Kundendaten nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.

11. Gerichtsstand, Recht, Abtretung von Ansprüchen, Salvatorische Klausel

(1) Die Geschäftsverbindung mit unserer Firma unterliegt ausschließlich deutschem Recht.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit ihm der Sitz unserer Firma. Dieser Gerichtsstand ist für uns nicht ausschließlich, Klagen gegen den Kunden dürfen wir nach unserer Wahl auch an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand erheben. Der vorstehend geregelte Gerichtsstand am Sitz unserer Firma gilt auch für Scheck- und Wechselklagen.

(3) Die Rechte des Kunden aus der Geschäftsbeziehung mit uns sind nicht an Dritte übertragbar.

(4) Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt die Wirksamkeit der Übrigen unberührt.

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam erweisen, so sind die Vertragsparteien verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der Unwirksamen wirtschaftlich Gewollten möglichst nahe kommt.